Satzung der

Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V.

Alle in der männlichen Form gewählten Formulierungen gelten auch in ihrer weiblichen Fassung.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe".
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln (43 VR 7852) eingetragen.
3. Der Sitz der Vereinigung ist Köln.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Bundesvereinigung ist es, dem Entstehen von Stottern entgegenzuwirken und die Lebenssituation von Stotternden zu verbessern.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Vertretung der Anliegen Stotternder in der Öffentlichkeit und gegenüber den zuständigen gesetzgebenden und verwaltenden Körperschaften.
Dabei soll über die Probleme Stotternder, die Gründe für Entstehen und Verstärkung sowie Heilungschancen des Stotterns informiert werden. Die Vereinigung setzt sich dafür ein, der Entstehung des Stotterns vorzubeugen, Möglichkeiten der Heilung aufzuzeigen und eine vorurteilsfreie Haltung im Umgang mit Stotternden zu erreichen.

b) Förderung von wirksamen Therapien und Therapieeinrichtungen sowie Anregung und Unterstützung von Wissenschaft und Forschung, namentlich in der Sprachheil- und Sozialpädagogik, Psychologie und Medizin.
Für die Erfüllung der sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben, die nur mit wissenschaftlichen Methoden verfolgt werden können, unterhält die Bundesvereinigung ein eigenes Institut. Näheres regelt eine durch die Mitgliederversammlung zu verabschiedende Institutsordnung.
Die Bundesvereinigung kann therapeutische Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Therapeuten mittragen und als Träger Therapieeinrichtungen unterhalten.

c) Unterstützung und Beratung einzelner Stotternder und der Selbsthilfegruppen in allen Bundesländern.
Die Vereinigung fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Stotternden bzw. Selbsthilfegruppen durch eine eigene Bundeszeitschrift.
Darüber hinaus koordiniert sie überregionale und internationale Bestrebungen der Stotternden und der Gruppen und veranstaltet gemeinsam mit der zuständigen lokalen Gruppe den Kongress stotternder Menschen.

d) Kontaktaufnahme und -pflege zu anderen Behinderten und deren Organisationen.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen; geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen, die die Ziele gemäß § 2 unterstützen.

2. Fördernde Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden.

3. Der Beitritt geschieht durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand.
Besteht eine lokale oder regionale Selbsthilfevereinigung als eingetragener Verein, so kann durch die Mitgliedschaft in diesem Verein gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung erworben werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Mitglieds nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der schriftlichen Beitrittserklärung ab, gilt die Mitgliedschaft als erworben.
Ablehnungen sind der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

4. Der Austritt eines Mitglieds ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Sie muss mindestens ein Jahr lang bestanden haben.

5. Bei Handlungen eines oder mehrerer Mitglieder, die den satzungsgemäßen Zwecken und den Zielen des Vereins grob zuwiderlaufen, oder bei Verstößen gegen die Gemeinnützigkeit kann der Vorstand nach eingehender Stellungnahme des vom Ausschluss bedrohten Mitgliedes über den Ausschluss entscheiden. Gegen den Beschluss ist die Anrufung der zeitlich nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet.

§ 5 Organe

Organe der Bundesvereinigung sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Rechnungsprüfer und
d) der Beirat.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ der Vereinigung ist die Mitgliederversammlung als Versammlung der ordentlichen Mitglieder.

2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) die Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der Bundesvereinigung,
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
c) die Entlastung des Vorstandes und
d) die Wahl der Rechnungsprüfer;
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) Beschlussfassung über den jährlichen Vereinshaushalt,
g) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3. Soweit für die Erfüllung der Aufgaben der Vereinigung erforderlich, kann die Mitgliederversammlung jeweils für ein Geschäftsjahr Mitgliedsbeiträge festsetzen.

4. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Veröffentlichung der Einladung in der Bundeszeitschrift genügt.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes oder mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt werden, oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen, Ausschluss eines Mitglieds und Auflösung des Vereins sind von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn der Einladung zur Mitgliederversammlung der geplante neue Satzungstext beigefügt wurde.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Abwesende Mitglieder haben das Recht, ihre Stimme hinsichtlich der vorher bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte an anwesende Mitglieder zu delegieren. Auf ein anwesendes Mitglied kann nur eine Stimme delegiert werden.
Die Delegation ist durch eigenhändig unterschriebene Vollmachten der abwesenden Mitglieder nachzuweisen.

7. Erklärt der Bundesvorsitzende oder sein Vertreter, bei einzelnen Punkten die Versammlung nicht leiten zu wollen, bestimmt die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter. Für die Durchführung von Wahlen bestimmt sie jemanden zum Versammlungsleiter, der nicht selbst kandidiert.

8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
Das Protokoll wird im Mitgliederbereich der Homepage veröffentlicht und den Mitgliedern auf Nachfrage zur Verfügung gestellt.

9. Die Vorstandsmitglieder und andere Organmitglieder des Vereins können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten. Die Höhe der Zahlung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Personen:
a) dem Bundesvorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden und
c) dem Bundesschatzmeister.

Sie sind als Vorstand im Sinne des § 26 BGB anzusehen.
Der Bundesvorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam die Bundesvereinigung gerichtlich und außergerichtlich.
Bei Verhinderung des Bundesvorsitzenden vertreten die anderen beiden Vorstandsmitglieder die Bundesvereinigung gemeinsam. Die Verhinderung des Vorsitzenden braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen zu werden.
Die Mehrheit des Vorstandes besteht aus Stotternden.

2. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
a) die Führung der Geschäfte der Bundesvereinigung unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
c) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
d) die Berichterstattung in der Mitgliederversammlung über die Geschäftsführung und Rechnungslegung,
e) die Bestellung der Schriftleitung der Bundeszeitschrift für die Dauer von jeweils zwei Jahren,
f) der Behandlung von Anregungen und Empfehlungen des Beirats,
g) die Teilnahme mindestens eines Vorstandsmitgliedes an den Beiratssitzungen nach vorheriger Einladung durch den Beiratssprecher,
h) sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit in der Bundeszeitschrift zur Kandidatur für die nächste Vorstandswahl aufzurufen und die Kandidaten aufzufordern, sich in der Bundeszeitschrift vorzustellen.

3. Beschlüsse fasst der Vorstand mit Stimmenmehrheit in Vorstandssitzungen oder schriftlich.
Die Bestellung der Schriftleitung der Bundeszeitschrift, die Einsetzung von Fachbeiräten und Ausschüssen sowie die Berufung von Referenten können nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstands erfolgen.
Vorstandsbeschlüsse müssen protokolliert und vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter unterschrieben werden.

4. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Jedes ordentliche Mitglied hat drei Stimmen.
Der Bundesvorsitzende, der stellvertretende Bundesvorsitzende und der Bundesschatzmeister werden nacheinander gewählt.
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolut Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Erzielt kein Kandidat eine solche Mehrheit, erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

5. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der in einer Mitgliederversammlung Anwesenden können Mitglieder des Vorstands abberufen werden.
Der Antrag ist zu begründen.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, die Aufgabenverteilung neu zu regeln und ein anderes Mitglied in den Vorstand zu berufen.
Scheiden zwei Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Gesamtvorstand für eine gesamte Amtszeit wählt.

7. Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten.

§ 8 Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand und einem vom Vorstand berufenen Gremium nicht angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Die Rechnungsprüfer haben jederzeit das Recht und einmal jährlich die Pflicht, das Finanz- und Rechnungswesen der Bundesvereinigung zu prüfen.
Sie unterrichten den Vorstand und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen.

§ 9 Beirat

1. Zur Beratung des Bundesvorstandes und der Schriftleitung der Bundeszeitschrift insbesondere in Fragen der Landesverbände und Gruppen wird ein Beirat gebildet.

2. Er besteht aus bis zu drei Vertretern jedes anerkannten Landesverbandes (s. § 11).
Gruppen können, unabhängig davon, ob für ihr Gebiet ein LV existiert oder nicht, eigene Vertreter entsenden. Sie haben jedoch nur Stimmrecht, soweit sie die Anzahl von drei Stimmen je Landesverband, bzw., sofern kein LV existiert, je Bundesland, nicht überschreiten.
Vorrecht bei der Ausübung des Stimmrechts haben die von den LV-Vorständen entsandten Vertreter. Jeder weitere Vertreter nimmt mit beratender Stimme teil. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder der Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V.

3. Zu den Aufgaben des Beirats gehört, der Mitgliederversammlung Bericht über seine Arbeit zu erstatten. Insbesondere hat er das Recht,
- Empfehlungen an die anderen Organe der BV abzugeben,
- Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,
- ein Mitglied des Bundesvorstandes zu Beiratssitzungen hinzuzuziehen.

4. Der Beirat bestimmt in eigener Zuständigkeit die Beiratssprecher, ihre Vertreter sowie die Regeln für die Einberufung und Beschlussfassung.

5. Die Beiratssprecher oder ihre Vertreter haben das Recht, an BV-Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Sie berufen je Kalenderhalbjahr je eine Beiratssitzung ein.

6. Die Kosten, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben aus Nr. 5 ergeben, trägt die Bundeskasse.

§ 10 Fachbeiräte, Ausschüsse, Referenten

1. Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Beiräte bzw. Ausschüsse einsetzen.

2. Zur Durchführung von Einzelaufgaben kann der Vorstand Referenten berufen, die dem Vorstand gegenüber verantwortlich sind.

3. Über die Einsetzung von Fachbeiräten oder Ausschüssen, die Berufung von Referenten und über deren Tätigkeit ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.

§ 11 Landesverbände

1. Stotterer-Selbsthilfeverbände, deren Ziele und Tätigkeiten mit denen der Bundesvereinigung übereinstimmen und deren Wirkungsbereich sich auf ein Bundesland beziehen, können auf Antrag vom Vorstand nach Anhörung des Beirats als Landesverbände der Bundesvereinigung anerkannt werden. Für ein Bundesland darf jeweils nur ein Landesverband anerkannt werden.

2. Mit ihrer Anerkennung übernehmen die Landesverbände die Pflicht, mit der Bundesvereinigung und ihren übrigen Landesverbänden solidarisch zusammenzuarbeiten und Mitglieder für die Bundesvereinigung zu werben.

3. Die Anerkennung der Landesverbände berührt nicht deren Eigenständigkeit.

4. Wenn die Bundesvereinigung die Voraussetzungen von Abs. 1 und Abs. 2 nicht mehr für gegeben erachtet, kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit unter Anhörung des betreffenden Landesverbandes die Anerkennung widerrufen.

5. Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied in die Bundesvereinigung gilt zugleich als Aufnahmeantrag beim anerkannten Landesverband, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch die Bundesvereinigung wird der Antragsteller zugleich Mitglied des jeweiligen Landesverbandes.

6. Der Landesverband erhält für Mitglieder der Bundesvereinigung in seinem Bereich bis zu einem Viertel des von der Bundesvereinigung vereinnahmten Mitgliedsbeitrages. Über den genauen Anteil entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die BAG Selbsthilfe e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Köln, den 18.11.1979
Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung vom 05.10.2019.